Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Geschäftszahl

2012/15/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/15/0147 E 22. November 1995 RS 4

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Beteiligung (hier: GmbH-Beteiligung) gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen (Hinweis Weinzierl, "Beteiligungen" und Betriebsvermögen, FJ 1978, 8 ff; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11.3.1 zu Paragraph 4,). Dies gilt sowohl etwa für die Beteiligung einer OHG als auch für die Beteiligung ihrer Gesellschafter, zumal das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nicht der Gesellschaft als solcher, sondern den einzelnen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen bzw nach Maßgabe etwaiger abweichender Eigentumsverhältnisse zuzurechnen ist (Hinweis E 10.3.1982, 82/13/0008, 0044-0046).