Verwaltungsgerichtshof
29.01.2014
2012/12/0152
Es ist Sache des Sachverständigen, festzulegen, welche Befunde zur Erstellung seines Gutachtens erforderlich sind. Dabei hat er sich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abgeben zu können. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab.