Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2013

Geschäftszahl

2012/12/0148

Rechtssatz

Die Weigerung der zuständigen Sachverständigen der Behörde (hier: Bewertungssachverständiger des Bundeskanzleramtes) ein (neues) Gutachten zu erstellen, führt mangels effizienter Abhilfemöglichkeit der Behörde dazu, dass ihr im vorliegenden Verfahren zur Bewertung des Arbeitsplatzes im Verständnis des Paragraph 52, Absatz 2, AVG "Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen". Erweist sich dessen ungeachtet eine Begutachtung als erforderlich, so sind ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranzuziehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120148.X03