Verwaltungsgerichtshof
14.10.2013
2012/12/0148
Im Falle der Stattgebung einer Beschwerde sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit denen ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Rechtskraftwirkung eines hg. Erkenntnisses erstreckt sich auch auf die als Partei eingetretene Erbin (Witwe des verstorbenen Beschwerdeführers).
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120148.X02