Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2013

Geschäftszahl

2012/12/0148

Rechtssatz

Im Falle der Stattgebung einer Beschwerde sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit denen ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Rechtskraftwirkung eines hg. Erkenntnisses erstreckt sich auch auf die als Partei eingetretene Erbin (Witwe des verstorbenen Beschwerdeführers).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120148.X02