Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2013

Geschäftszahl

2012/12/0139

Rechtssatz

Die im Bescheid ausgesprochene (negative) Feststellung bezüglich Beitragsleistungen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil diese außerhalb jeglicher gesetzlichen Ermächtigung erfolgte und im Hinblick auf die Rechtsstellung der Beamtin, der weder eine Beitragspflicht gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse noch ein Anspruch auf Rückerstattung allfälliger Beiträge zukommt, ein öffentliches Interesse oder ein privates Interesse an einer solchen Feststellung nicht gegeben ist.