Verwaltungsgerichtshof
16.09.2013
2012/12/0139
Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die betriebliche Vorsorgekasse trifft den Arbeitgeber, nicht jedoch den Arbeitnehmer. Dem BMSVG 2002 ist nicht zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistung von Beiträgen durch den Arbeitgeber oder auf Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge des Arbeitgebers hätte.