Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.2013

Geschäftszahl

2012/12/0138

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass der Begriff der "Jahresstunde" in Paragraph 43, Absatz eins, LDG 1984 einen auch in Minuten ausdrückbaren Zeitraum definiert. Allein für die Festlegung dieses Zeitraumes, also zur Beurteilung der Frage welche Dauer "reiner" Unterrichtserteilung als "Jahresstunde" zu qualifizieren ist, muss insofern auf das Schulzeitrecht zurückgegriffen werden, als dem Gesetzgeber des LDG 1984 offenbar vor Augen stand, dass eine Unterrichtsleistung im Ausmaß der in Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz SchulzeitG 1985 definierten Regelunterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten unter pauschaler Berücksichtigung der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 genannten gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten einer 60- minütigen Dienstleistung eines anderen Bundesbeamten entspricht.