Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.2013

Geschäftszahl

2012/12/0138

Rechtssatz

Die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 definierte, in Jahresstunden ausgedrückte Unterrichtsverpflichtung ist Teil der "Jahresnorm des Landeslehrers". Diese entspricht wiederum der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum (mit näher genannten Modifikationen). Die dort angesprochene "Dienstzeit" bemisst sich aber nicht nach einer bestimmten Zahl von "Unterrichtseinheiten", sondern repräsentiert einen konkreten, in Zeitmaßen (Stunden pro Jahr) auszudrückenden Zeitraum.