Die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG 1956 setzt gerade das Vorliegen einer bloß vorläufigen, und nicht einer dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz voraus.Die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36 b, GehG 1956 setzt gerade das Vorliegen einer bloß vorläufigen, und nicht einer dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz voraus.