Verwaltungsgerichtshof
26.03.2015
2012/11/0151
GRS wie 2013/15/0130 E 25. April 2013 RS 1
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, 90/15/0074, VwSlg 6642 F/1992).