Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Geschäftszahl

2012/11/0151

Rechtssatz

Die Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Absolvierung des Fachspezifikums abgewiesen, weil dieser seine persönliche Eignung noch nicht nachgewiesen habe. Sie hat sich dabei entscheidend darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer nähere Angaben über praktische Erfahrungen mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen und über seine Motivation zur Psychotherapieausbildung unterlassen habe. Von entscheidender Bedeutung ist daher zunächst, ob derartige Angaben zur Beurteilung des Vorliegens der Eignung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, PsychotherapieG als erforderlich angesehen werden mussten. Im Lichte der auf Basis der Materialien erkennbaren Absicht des Gesetzgebers betreffend die Anforderungen an die Eröffnung des Zugangs zur Psychotherapieausbildung über den Weg der besonderen Eignung kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie derartige nähere Angaben als erforderlich angesehen hat und sie - mangels weiterer Klarstellung durch den Beschwerdeführer - eine Eignung nicht feststellen konnte.