Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Geschäftszahl

2012/10/0233

Rechtssatz

Ein vor Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausgesprochener Berufungsverzicht ist rechtlich unerheblich und steht deshalb einer nachträglichen Berufung nicht im Wege steht.