Verwaltungsgerichtshof
09.12.2013
2012/10/0196
Unter dem "ordentlichen Rechtsweg" ist das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zu verstehen vergleiche etwa Artikel 137, B-VG, der die Erledigung im ordentlichen Rechtsweg jener durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde gegenüberstellt; siehe dazu auch etwa Paragraph 29, Absatz 7, Apothekengesetz 1907).