Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2013

Geschäftszahl

2012/10/0133

Rechtssatz

Ein im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 ins Gewicht fallender Mangel der Agrarstruktur unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebs kann etwa in mangelnder Verkehrserschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bestehen, die einer rationellen Bearbeitung entgegensteht vergleiche E 24. November 1997, 95/10/0257; E 29. September 2010, 2004/10/0145).

Beachte

Besprechung in:

RdU 06 aus 2013,, 260-261;

RdU 06 aus 2013,, 244-251;