Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2013

Geschäftszahl

2012/10/0133

Rechtssatz

Ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 ist dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nur ein derartiges Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen ausschließendes Verständnis wird dem Ausnahmecharakter einer Rodungsbewilligung gerecht.

Beachte

Besprechung in:

RdU 06 aus 2013,, 260-261;

RdU 06 aus 2013,, 244-251;