Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2015

Geschäftszahl

2012/10/0104

Rechtssatz

Der Hinweis auf die Verfahrensökonomie oder den "Unverzüglichkeitsgrundsatz" allein vermag eine Abstandnahme von den beantragten Zeugeneinvernahmen nicht zu tragen vergleiche E 21. Juni 2012, 2011/23/0323).