Verwaltungsgerichtshof
28.10.2015
2012/10/0104
Aufgrund des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) ist es unbedenklich, Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen dem Beweisverfahren zugrunde zu legen, die von der Behörde selbst in einem anderen Kontext erstellt worden sind. Eine dem AVG entsprechende, vom von der Abberufung Betroffenen beantragte Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen kann dies aber nicht ersetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das förmliche Abberufungsverfahren gemäß Paragraph 23, Absatz 5, UniversitätsG 2002 erst am Ende der Sitzung des Universitätsrates eingeleitet worden ist, und die Handlungen des Universitätsrates daher erst ab diesem Zeitpunkt dem Verfahrensregime des AVG unterlagen. Die Anhörung der Auskunftspersonen in einem Stadium vor der förmlichen Einleitung des Abberufungsverfahrens kann daher nicht als eine dem AVG entsprechende Zeugeneinvernahme angesehen werden.