Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Geschäftszahl

2012/10/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0127 E 21. Dezember 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr im Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. Paragraph 68, Absatz 2, AVG bietet Maßstab und Grundlage nur für die verfahrensrechtliche Entscheidung; die materiell-rechtliche Komponente muß sich an den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften orientieren (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, S 663, Anmerkung 18 zu Paragraph 68, AVG).