Verwaltungsgerichtshof
25.06.2013
2012/09/0126
GRS wie 93/09/0030 E 22. April 1993 RS 2
Ein Verdacht ist bei einfacher Wahrscheinlichkeit einer Dienstpflichtverletzung zu bejahen, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum ("Subsumtionsspielraum") bei prognostischer Sicht der Lage zuzugestehen ist.