Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2012/09/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0030 E 22. April 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Verdacht ist bei einfacher Wahrscheinlichkeit einer Dienstpflichtverletzung zu bejahen, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum ("Subsumtionsspielraum") bei prognostischer Sicht der Lage zuzugestehen ist.