Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2013

Geschäftszahl

2012/09/0120

Rechtssatz

Grundsätzlich sind schriftliche und mündliche Anbringen in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden vergleiche E 22. November 2011, 2007/04/0096). Im Fall der Meldung einer EU-Entsendung hat das Bundesministerium für Finanzen ein englischsprachiges Formular zur Verfügung gestellt; diesbezüglich darf daher die Behörde sich bei Verwendung dieses Formulars nicht auf Artikel 8, Absatz eins, B-VG berufen, wenn in einem derartigen Verfahren auch ein Rechtsmittel in englischer Sprache eingebracht wird. Die Fassung in englischer Sprache des (inhaltlich unschwer als Berufung mit begründetem Berufungsantrag erkennbaren) Schreibens der Bfin wäre allenfalls als verbesserungsfähiger Mangel zu behandeln gewesen.