Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2013

Geschäftszahl

2012/09/0120

Rechtssatz

Die Eintragung des Brutto-Stundenlohnes in das vom Bundesministerium für Finanzen (unter anderem auch) in englischer Sprache aufgelegte Formular in den im Formular vorgesehenen Antwortschritten widerspricht nicht dem Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6, AVRAG 1993. In der Meldung sind wahlweise entweder die Angaben über die Arbeitsgenehmigung im Sitzstaat und die Aufenthaltsgenehmigung zu machen oder eine Abschrift dieser Genehmigungen beizuschließen vergleiche Erläuterungen(RV 215 Blg NR 23. GP, S 5)zu Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG). Das Ersuchen der belBeh um Bekanntgabe ua des Bruttolohnes, der wöchentlichen Arbeitszeit, eines Qualifikationsnachweises und einer detaillierten Projektbeschreibung samt Verträgen stellt sich daher als (zulässiger) Überprüfungsschritt des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen einer Entsendung iSd Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG dar, nicht aber als Mängelbehebungsauftrag mit den Konsequenzen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Damit enthielt die erstattete Meldung alle Erfordernisse des Paragraph 7 b, Absatz 4, AVRAG 1993. Ein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG lag nicht vor. Das Verhalten der Bfin wäre demnach nur in eine Beurteilung dahingehend einzubeziehen, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung der EU-Entsendung vorliegen oder nicht (hier ist insbesondere auf den Teil des genannten Ersuchens hinzuweisen, der die Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung betrifft; vergleiche zu den materiellen Erfordernissen für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung das E 6. November 2012, 2012/09/0130). Der angefochtene Bescheid betreffend Zurückweisung in Angelegenheit von EU- Entsendungen verletzt die Bfin sohin in dem von ihr geltend gemachten Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über ihre Meldungen.