Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2012

Geschäftszahl

2012/09/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0015 E 15. Oktober 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden iSd Paragraph 21, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.