Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2012

Geschäftszahl

2012/09/0007

Rechtssatz

Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 ist (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG durch den Ausländer dokumentiert (worüber über Antrag eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ausgestellt werden kann) und hat der Ausländer damit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.