Verwaltungsgerichtshof
24.04.2012
2012/09/0007
Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 ist (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG durch den Ausländer dokumentiert (worüber über Antrag eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ausgestellt werden kann) und hat der Ausländer damit freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.