Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2013

Geschäftszahl

2012/08/0311

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0351 E 21. Juni 2000 VwSlg 15441 A/2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Fertigung der auf den Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beruhenden Berufungsbescheide durch den Landesgeschäftsführer oder einen von ihm dazu Ermächtigten entspricht der Rechtslage (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080311.X01