Verwaltungsgerichtshof
14.02.2013
2012/08/0268
Eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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