Verwaltungsgerichtshof
08.10.2013
2012/08/0264
GRS wie 2009/08/0265 E 21. Dezember 2011 RS 1
Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist es, den Befund und die Diagnose festzustellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheimgestellt. Die Beurteilung, ob -
ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde vergleiche Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3 Paragraph 8, Anmerkung 4.2; vergleiche auch Sonntag in Sonntag, ASVG2 Paragraph 255, Rz 16 ff).