Auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung ist bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0023).Auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung ist bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0023).