Verwaltungsgerichtshof
11.12.2013
2012/08/0221
GRS wie 2008/08/0087 B 16. März 2011 RS 3
Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter (Hinweis E vom 8. Mai 1998, 97/19/1271). Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0069).