Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2014

Geschäftszahl

2012/08/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0033 E 22. Juli 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Reinigungsarbeiten der Fall ist), dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann vergleiche das hg Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl 2009/09/0103).