Verwaltungsgerichtshof
18.06.2014
2012/08/0187
Das Gesetzeszitat nennt im Spruch nicht die konkrete Ziffer des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG, auf die der Anspruchsverlust gegründet wurde. Die Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion der Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die maßgeblichen Vorschriften nicht beseitigt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführerin die Nichtbewerbung für den Anspruchsverlust vorgeworfen wurde, lässt Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung nicht aufkommen. Damit ist aber einerseits die Beschwerdeführerin an einer Verfolgung ihrer Rechte nicht gehindert und andererseits der Verwaltungsgerichtshof in der Lage, seiner Kontrollbefugnis nachzukommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0020).