Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2014

Geschäftszahl

2012/08/0170

Rechtssatz

Eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten schließt unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit nicht aus vergleiche zu einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung das hg Erkenntnis vom 10. Juni 2009, Zl. 2006/08/0177, mwN).