Verwaltungsgerichtshof
11.06.2014
2012/08/0157
Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182, vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0123, vom 2. September 2013, Zl. 2011/08/0357, vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0345, jeweils mwN). Für eine Tätigkeit als Ausfluss der Gesellschafterstellung spricht, wenn der Gesellschafter tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt vergleiche zu der für die Unterscheidung zwischen einem Gesellschaftsverhältnis und einem Dienstverhältnis auch sonst bedeutsame Grenze in Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0123, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1998, VfSlg. 15.099, mwN).