Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2014

Geschäftszahl

2012/08/0109

Rechtssatz

Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG in der ab 1. September 2002 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002, mit dem letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2007/08/0334).