Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2012

Geschäftszahl

2012/08/0047

Rechtssatz

Ist das Ergebnis des Verfahrens von medizinischen Fragen und damit von Sachverständigengutachten abhängig, dann kann zwar in der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches ein offenkundiges Versehen liegen. Paragraph 101, ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis: Erkenntnis 26. Mai 2004, 2001/08/0030). Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung - etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse - geändert hat (Hinweis: E 18. März 1997, 96/08/0079).