Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2012

Geschäftszahl

2012/08/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/08/0171 E 14. Oktober 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 101, ASVG ergibt sich, dass es sich bei der Herstellung des gesetzlichen Zustandes um Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist. Paragraph 101, ASVG ist nur auf Bescheide anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (Hinweis E 30. Oktober 1975, 368/75, VwSlg 8918 A/1975).