Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.07.2013

Geschäftszahl

2012/08/0033

Rechtssatz

Die durch Organe des Finanzamtes bei der Arbeit Betretenen haben Reinigungsarbeiten im Rahmen eines Veranstaltungsbetriebs verrichtet. Ob die Betretenen dabei vom Betreiber der Veranstaltung persönlich Anweisungen erhalten haben, ist für die Annahme eines Dienstverhältnisses ebenso unbeachtlich wie die Vereinbarung eines Entgelts in bestimmter Höhe vergleiche unter vielen das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl 2012/08/0165) oder der Umstand, dass die Betretenen bei Verlassen des Dienstorts möglicherweise eine andere Dienstnehmerin mit dem Auto mitgenommen haben.