Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2012/08/0031

Rechtssatz

Folgte man der Darstellung der Partei, wonach sie erst am 15. August 2011 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, wäre im vorliegenden Fall angesichts der Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Partei noch im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Berufung ist daher, ob die Partei tatsächlich aufgrund des von ihr behaupteten Urlaubsaufenthalts bis 15. August 2011 von der Abgabestelle abwesend war.