Verwaltungsgerichtshof
15.05.2013
2012/08/0020
Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG grundsätzlich vergleiche als Ausnahme hiezu etwa Paragraph 25, Absatz 5, BUAG) jene Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, mit Bescheid zu entscheiden.
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080020.X02