Verwaltungsgerichtshof
29.07.2015
2012/07/0280
Die amtswegige Prüfung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 hat anhand hinreichend vorliegender Anhaltspunkte für ganz besondere Umstände für ein öffentliches Interesse zu erfolgen. Sofern sich solche Anhaltspunkte für die Behörde nicht von sich aus dem Verfahren ergeben, sind sie von den Antragstellern darzulegen.