Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Geschäftszahl

2012/07/0280

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Inhaber einer Einzelwasserversorgungsanlage seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung (Wassergenossenschaft) beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 für die bestehenden Wasserversorgungsanlage zu versagen vergleiche E 1. Februar 1983, 82/07/0203, VwSlg. 10964 A/1983).