Verwaltungsgerichtshof
20.11.2014
2012/07/0256
Eine ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut ist rechtswidrig, zumal allein die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 diejenige Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken darstellt, die der Gesetzgeber als Teilwald definiert hat. Ein Teilwaldrecht liegt nur dann vor, wenn es sich dabei um ein solches Grundstück handelt, was sich aus Paragraph 33, Absatz 3, legcit ergibt. Nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 steht fest, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes auf diese Grundstücke anzuwenden sind. Die Qualifikation eines Teilwalds allein als Gemeindegutsgrundstück hätte hingegen zur Folge, dass die Eigenschaft als Teilwald wegfällt und die besonderen Bestimmungen über die Teilwälder nicht mehr anzuwenden sind vergleiche VwGH E 30. Juni 2011, 2010/07/0230; VfGH E 5. Dezember 2009, B 995/09). Im Erkenntnis vom 30. Juni 2011 blieb die Frage ausdrücklich offen, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke gleichzeitig als solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, (Gemeindegut) und Litera d, (Teilwald) qualifiziert werden könnten.