Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

2012/07/0233

Rechtssatz

Lässt ein Bescheidspruch zwei Auslegungsvarianten zu, dann ist jener der Vorzug zu geben, welche die auszulegende Anordnung als rechtmäßig erscheinen lässt vergleiche sog. Konformitätsregel; E 18. Jänner 1999, 98/10/0097 = VwSlg 15065 A/1999).