Verwaltungsgerichtshof
18.12.2014
2012/07/0233
Ein Rechenfehler im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG liegt dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde, wobei dieser Fehler auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation beruhen muss vergleiche E 26. Mai 2014, 2009/08/0249). Ein derartiger Rechenfehler unterliegt grundsätzlich der der Behörde durch Paragraph 62, Absatz 4, AVG eingeräumten Befugnis zur Berichtigung.