Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Geschäftszahl

2012/07/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0079 E 28. September 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Die Einbringung einer Beschwerde gegen ein Organ für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, bietet keinen Anlass, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen. Würde allein die Einbringung einer derartigen Beschwerde Befangenheit auslösen, hätte es jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen.