Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Geschäftszahl

2012/07/0213

Rechtssatz

Der Übermittlung von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die größere Datenmengen (wie zB bei Plänen oder Orthofotos) umfassen, per USB-Stick an eine Verfahrenspartei, die unbestritten über einen Computer verfügt, steht grundsätzlich keine Bestimmung des AVG entgegen.