Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Geschäftszahl

2012/07/0213

Rechtssatz

Die Tatsache, dass die Eigentümer eines Grundstücks (die Mitglieder der Güterweggenossenschaft sind) selbst keine Landwirtschaft betreiben, muss nicht bedeuten, dass keines der ihnen gehörenden einbezogenen Grundstücke landwirtschaftlich genutzt wird und zu dieser Nutzung das Bringungsrecht, wie in Paragraph eins, Vlbg GSLG 1963 ausgeführt, nicht erforderlich wäre vergleiche zur fehlenden Notwendigkeit der Eigenbewirtschaftung E 3. Juli 2003, 2001/07/0010). Die Frage, welche Liegenschaften von den Eigentümern selbst bzw welche von Dritten land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, ist für die Beurteilung der Ausscheidungsvoraussetzungen daher nicht relevant (Hinweis E 26. Jänner 2012, 2010/07/0077; E 4. Mai 1992, 89/07/0142).