Verwaltungsgerichtshof
27.06.2013
2012/07/0213
Wenn Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 als einen möglichen Grund für die Ausscheidung von Grundstücken die "dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart" nennt, so nur im Zusammenhang mit dem Umstand, dass dadurch die früher gegebene Notwendigkeit der Bringung weggefallen sein könnte.