Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Geschäftszahl

2012/07/0213

Rechtssatz

Wenn Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 als einen möglichen Grund für die Ausscheidung von Grundstücken die "dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart" nennt, so nur im Zusammenhang mit dem Umstand, dass dadurch die früher gegebene Notwendigkeit der Bringung weggefallen sein könnte.