Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Geschäftszahl

2012/07/0213

Rechtssatz

Bei einer bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und einer Bringungsnotwendigkeit liegt eine Nutzung im Sinne des Paragraph eins, Vlbg GSLG 1963 vor, sodass in einem Ausscheidungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 eine Änderung der Nutzungsart im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbeziehung nicht mehr geprüft werden müsste.