Verwaltungsgerichtshof
27.06.2013
2012/07/0213
Bei einer bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und einer Bringungsnotwendigkeit liegt eine Nutzung im Sinne des Paragraph eins, Vlbg GSLG 1963 vor, sodass in einem Ausscheidungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 eine Änderung der Nutzungsart im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbeziehung nicht mehr geprüft werden müsste.