Verwaltungsgerichtshof
27.06.2013
2012/07/0213
Bei der ersten Alternative des Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 ist der Ausscheidungsgrund an den Verhältnissen zu messen, die im Zeitpunkt der Anerkennung der Genossenschaft bzw der nachträglichen Einbeziehung von Grundstücken bereits gegeben waren. Lagen bereits damals die Voraussetzungen des Paragraph eins, legcit nicht vor (womit offenbar - arg: "freie Vereinbarung" - alle Betroffenen einverstanden waren), so kommt ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, legcit nicht in Frage, weil sich im Verhältnis zu damals nichts geändert hat. Lagen die Voraussetzungen des Paragraph eins, hingegen damals vor (zB ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück mit Bringungsnotstand) und fielen sie später weg (zB Ende dieser Nutzung wegen Bebauung mit einem Wohnhaus, das nicht auch land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient), so wäre ein Ausscheidungsgrund gegeben. Dieser Grundgedanke gilt auch für spätere Einbeziehungen. War im Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Einbeziehung auf Grundlage einer freien Vereinbarung klar, dass es sich um ein Wohnhaus und dessen Erschließung handelte, so kann dieser Umstand nicht später als Grundlage für eine Ausschließung des Grundstücks herangezogen werden. Darauf, ob vor dem Hintergrund des Vlbg GSLG 1963 damals eine solche Anerkennung bzw eine solche Einbeziehung zu Recht erfolgte oder nicht, kommt es bei dieser Prüfung hingegen nicht an.