Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Geschäftszahl

2012/07/0213

Rechtssatz

In den Fällen einer nachträglichen Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband nach Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, Vlbg GSLG 1963 bzw bei einer Güterweggenossenschaft nach Paragraph 13, Absatz eins, erster Fall legcit, jeweils auf Grund freier Übereinkunft, war es nicht zwingend notwendig, die Voraussetzungen des Paragraph eins, legcit zu prüfen, weil es - als Folge der freiwilligen Einigung - schon von Gesetzes wegen darauf nicht entscheidend ankommen sollte. Eine spätere Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen erwiese sich dann aber als Systembruch. Dies würde nämlich dazu führen, dass es bei einer auf freier Vereinbarung gegründeten und anerkannten Güterweggenossenschaft jederzeit (über Antrag eines einzelnen Partners der Übereinkunft oder der Genossenschaft) möglich wäre, ohne irgendeine Änderung der ursprünglich maßgeblichen Verhältnisse ein Grundstück wieder auszuscheiden. Damit fehlte einem rechtskräftigen Anerkennungs- bzw Einbeziehungsbescheid aber die Rechtssicherheit. Für eine solche, weit über Paragraph 68, AVG hinausgehende Eingriffsmöglichkeit in die Rechtskraft von Bescheiden fehlte aber die Erforderlichkeit iSd Artikel 11, Absatz 2, B-VG, sodass auch eine verfassungskonforme Deutung dieser Bestimmung nur das Verständnis zulässt, dass es auch hier auf eine Änderung der Verhältnisse seit dem Anerkennungszeitpunkt ankommt und nicht auf eine neuerliche Prüfung der damals bereits gegebenen Voraussetzungen.